Geschäftstransaktion: Gericht hindert EFCC daran, einen Geschäftsmann einzuladen und zu verhaften
Der Bundesgerichtshof in Ikoyi, Lagos, unter dem Vorsitz von Richter Ibrahim Kala, hat die Wirtschafts- und Finanzkriminalitätskommission (EFCC) daran gehindert, einem Geschäftsmann, dem Ingenieur Akintayo Ebenezer Ogunleye, weiterhin mit Verhaftung, Belästigung, Demütigung und Inhaftierung zu drohen Geschäftstransaktion, die zwischen ihm und drei Investoren bestand.
Der Richter ordnete außerdem an, dass die EFCC und ihre Beamten alle gegen den Geschäftsmann gerichteten Untersuchungen zur Zahlung des Restbetrags der zwischen ihm und den drei Investoren bestehenden Geschäftstransaktion unverzüglich einstellen sollten.
Richter Kala gelangte zu dieser Entscheidung, indem er einem Exparte-Antrag zu einer Klage zur Durchsetzung der Grundrechte mit der Bezeichnung FHC/L/CS/534/2024 stattgab, die der Geschäftsmann zusammen mit sechs anderen gegen die Kommission eingereicht hatte.
Weitere Beklagte in der von seinem Anwalt KS Abioye im Namen des Geschäftsmanns eingereichten Klage sind Michael Wetkas (Zonaler Leiter der Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität); Herr Olawale Akande, Generalinspekteur der Polizei (IGP), Trovest Nigeria Limited; Totima Investment Limited und United Capital Trustees Limited.
Der Richter entschied, dass die Anordnungen bis zur Anhörung und Entscheidung über die materielle Klage des Geschäftsmannes bestehen blieben.
In seiner Grundrechtsklage gemäß Abschnitt 46(1)(2) der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 (in der jeweils gültigen Fassung); Artikel 5, 6 und 12 der African Charter on Human and People Rights (Ratification and Enforcement) Act Cap A9, Laws of the Federation of Nigeria, 2009, und gemäß der inhärenten Zuständigkeit des Gerichts hat der Geschäftsmann, der der Group Chief Executive ist, Bethssida Africa Development PIc., der Geschäftsmann beantragt beim Gericht die folgenden Erleichterungen; „Eine Erklärung, dass der fünfte Beklagte unter Berufung auf die Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Beklagten im Zusammenhang mit der Geschäftstransaktion, die zwischen ihm und dem fünften, sechsten und siebten bestand, ständig mit seiner Verhaftung, Belästigung, Demütigung und Inhaftierung drohte.“ Die Beklagten sind der Meinung, dass dies rechtswidrig und verfassungswidrig ist, da es die Grundrechte des Antragstellers auf persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit und Würde der menschlichen Person verletzt, die in den Abschnitten 35, 41 und 34 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 (in der jeweils gültigen Fassung) und deren Artikeln garantiert sind 5, 6 und 12 des Gesetzes über die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte des Volkes (Ratifizierung und Durchsetzung) Kap. A9, Gesetze der Föderation Nigeria, 2004.
„Eine Anordnung einer ewigen einstweiligen Verfügung, die es den Beklagten selbst sowie ihren Vertretern, Geheimdienstmitarbeitern und Bediensteten verbietet, dem Antragsteller weiterhin mit Verhaftung, Belästigung, Demütigung und Inhaftierung im Zusammenhang mit der Geschäftstransaktion zwischen dem Antragsteller und dem Fünften, Sechsten und Siebten zu drohen.“ Befragte.
„Eine Anordnung, die den ersten, zweiten, dritten und vierten Beklagten anweist, unabhängig davon, ob ihre Agenten, Geheimdienste und Bediensteten alle gegen ihn gerichteten Ermittlungen unverzüglich einzustellen, um den Restbetrag der zwischen dem Kläger bestehenden Geschäftstransaktion zu begleichen und der fünfte, sechste und siebte Befragte.
„Eine Anordnung, die die Beklagten anweist, sich in drei überregionalen Tageszeitungen öffentlich bei ihm für die andauernde Androhung der Verhaftung, Belästigung, Demütigung und Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Geschäftstransaktion zwischen dem Beschwerdeführer und dem fünften, sechsten und siebten zu entschuldigen.“ Befragte.
„Eine Anordnung, die die Beklagten gesamtschuldnerisch anweist, ihm 100 Millionen N als Entschädigung oder Schadensersatz für das psychische Trauma zu zahlen, das er durch die Aktivitäten der Beklagten erlitten hat, die seine Grundrechte verletzten.“
In der Zwischenzeit hat Richter Kala den 2. Mai für die Anhörung der materiellen Klage des Geschäftsmannes angesetzt.
Der Richter ordnete außerdem an, dass der ursprüngliche Antrag und die Anhörungsmitteilung dem zweiten bis siebten Beklagten zugestellt werden sollten.
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