Edo Guber: Imansuangbon geht vor Gericht, um Olumides Kandidatur anzufechten
Für Olumide Akpata, den Gouverneurskandidaten der Labour Party (LP), ist die bevorstehende Gouverneurswahl im Bundesstaat Edo am 21. September noch nicht vorbei, denn ein ehemaliger Gouverneurskandidat der Partei, Rechtsanwalt Kenneth Imansuangbon, hat ihn und die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) vor das Berufungsgericht gezerrt.
Unzufrieden mit den Entscheidungen von Richter Babatunde Quadri vom Bundesgerichtshof in Benin und Richter Obiora Egwuatu Abuja, die seine Anträge am 15. bzw. 22. Juli 2024 zurückwiesen und an das Berufungsgericht weiterleiteten.
In der Mitteilung vor dem Berufungsgericht Abuja mit der Klagenummer: FHC/ABJ/CS/472/2024 erklärte Imansuangbon zum ersten Grund seiner Berufung: „Der gelehrte Prozessrichter hat einen Rechtsfehler begangen und ist zu einer perversen Entscheidung gelangt, die zu einem Justizirrtum gegenüber dem Kläger/Berufungskläger führte, als er die Klage des Klägers/Berufungsklägers aufgrund der Behauptung des 1. Beklagten/Beklagten in seinem vorläufigen Einspruch vor dem Untergericht abwies.
„Dass die Klage verjährt ist, ohne Berücksichtigung von Abschnitt 285(13A) der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, 1999 (fünfte Änderung) (Nr. 10), 2023, auf den das Untergericht bei der Anhörung der Klage aufmerksam gemacht wurde.
Die Einzelheiten der Begründung lauten wie folgt: „Der ehrenwerte Prozessrichter stellte in seiner Entscheidung als Tatsache fest, dass der Brief mit den persönlichen Angaben des 1. und 2. Beklagten/Beklagten gemäß INEC-Formular EC9 an den 4. Beklagten/Beklagten (die Unabhängige Nationale Wahlkommission) am 24. März 2024 beim 4. Beklagten/Beklagten eingegangen ist.“
Außerdem stellte der ehrenwerte Prozessrichter fest, dass der Beginn der Berechnung der unter diesen Umständen zur Einreichung von Unterlagen vor den Wahlen gewährten Frist der 24. März 2024 sei.
„Eine einfache arithmetische Berechnung der gesetzlich vorgesehenen 14 Tage vom Datum der Einreichung des besagten INEC-Formulars EC9 des 1. und 2. Beklagten/Beklagten (das ist der 24. März 2024) bis zum 12. April 2024, als der Kläger/Berufungskläger seine Klage einreichte, ergibt eine Gesamtzahl von 18 Tagen dazwischen.“
Imansuangbon beantragt eine Anordnung, mit der der Berufung stattgegeben wird; eine Anordnung, mit der die Entscheidung des Untergerichts aufgehoben wird; eine Anordnung, mit der der 3. Beklagte/Beklagte angewiesen wird, dem Kläger/Berufungsführer als Gewinner der am Freitag, den 23. Februar 2024, stattfindenden Vorwahlen unverzüglich eine Rückkehrbescheinigung auszustellen.
Imansuangbon focht in seiner Berufungsschrift mit der Klagenummer FHC/ABJ/CS/472/2024 auch das Urteil des Obersten Bundesgerichts in Benin an und stützte seine Berufung auf neun Gründe, darunter: „Der ehrenwerte Prozessrichter hat einen Rechtsfehler begangen, als er den Antrag des Beklagten zu 1) auf eine Fristverlängerung zur Einreichung seiner Antwort auf die ursprüngliche Vorladung, die der Kläger/Berufungskläger aufgrund der Verfassungsbestimmung, die eine Fristverlängerung in wahlbezogenen Fällen verbietet, heftig oder vehement abgelehnt hatte, nicht geprüft, abgelehnt und/oder versäumt hat, darüber in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.“
Zum zweiten Klagegrund führte Imansuagbon aus, dass „der gelehrte Prozessrichter einen Rechtsfehler begangen und dadurch einen Justizirrtum gegenüber dem Kläger/Berufungsführer verursacht hat.“
Zum dritten Klagegrund führte er an, dass sich der Prozessrichter falsch verhalten habe, als er feststellte: „Der Kläger hat argumentiert, dass alle Angelegenheiten im Vorfeld einer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum des Ereignisses, der Entscheidung oder der Handlung, über die sich die Klage beschwert, geklärt werden müssen und dass ein geschädigter Bewerber daher nicht warten müsse, bis der interne Mechanismus zur Streitbeilegung des zweiten Beklagten ausgeschöpft sei.“
Zu den von Imansuangbon geforderten Rechtsbehelfen gehören eine Anordnung, die die Berufung zulässt; eine Anordnung, die die Entscheidung des Untergerichts aufhebt; eine Anordnung, die alle vom 1. Beklagten beim Prozessgericht eingereichten Klagen streicht; eine Anordnung, die den 2. Beklagten anweist,
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