Richter im Fall Trumps geheimer Dokumente gibt seinem Antrag auf eine Anhörung statt, lehnt aber den Antrag auf eine weitere ab
Der Bundesrichter, der den Fall der geheimen Dokumente des ehemaligen Präsidenten Donald Trump verhandelt, hat dem Antrag der Verteidigung auf eine Anhörung stattgegeben, bei der es darum geht, ob die Staatsanwälte das Anwaltsgeheimnis zu Unrecht verletzt haben, als sie von einem seiner ehemaligen Anwälte entscheidende Beweise erlangten.
Doch US-Bezirksrichterin Aileen Cannon lehnte auch einen Antrag auf eine Anhörung zu einer separaten Behauptung des Trump-Teams ab, wonach das Justizministerium vor zwei Jahren in einem Antrag auf einen Durchsuchungsbefehl für Trumps Anwesen in Florida nach geheimen Unterlagen falsche oder irreführende Angaben gemacht habe.
Das Urteil kommt für beide Seiten einem gemischten Ergebnis gleich und sorgt für weitere Verzögerungen in einem Strafverfahren, das bereits durch erhebliche Verschiebungen in Mitleidenschaft gezogen wurde. So wurde beispielsweise der Prozess, der am 20. Mai in Fort Pierce, Florida, beginnen sollte, auf unbestimmte Zeit verschoben.
In dem Bemühen, die vom FBI während der Durchsuchung in Mar-a-Lago am 8. August 2022 beschlagnahmten geheimen Dokumente als Beweismittel zu unterdrücken, haben Verteidiger erklärt, das Justizministerium habe in seinem Antrag an einen Friedensrichter auf Erteilung eines Durchsuchungsbefehls bestimmte Tatsachen ausgelassen oder falsch dargestellt. Sie argumentierten beispielsweise, dass in dem Antrag hätte vermerkt werden müssen, dass ein hochrangiger FBI-Beamter vorgeschlagen hatte, die Zustimmung von Trumps Anwälten für eine Durchsuchung einzuholen, anstatt einen gerichtlich genehmigten Durchsuchungsbefehl zu erhalten.
Doch Cannon schloss sich der Meinung des Teams von Staatsanwalt Jack Smith an, dass weder dieser noch irgendein anderes der von der Verteidigung vorgebrachten Versäumnisse irgendeinen Einfluss darauf gehabt hätten, ob die Staatsanwälte einen ausreichenden wahrscheinlichen Grund für die Durchsuchung des Anwesens hatten.
„Selbst wenn man diese Aussagen des hochrangigen FBI-Beamten akzeptiert, bietet der Antrag keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Aufnahme der Sichtweise dieses Beamten in die eidesstattliche Erklärung (oder der abweichenden Ansichten anderer FBI-Agenten, auf die in seiner Aussage allgemein Bezug genommen wird) die Beweislage zugunsten eines hinreichenden Tatverdachts für die mutmaßlichen Straftaten verändert hätte“, schrieb Cannon.
Ihr Erlass war für die Regierung allerdings kein voller Erfolg, denn sie kündigte eine gesonderte Anhörung an, um die Frage zu klären, ob die Staatsanwälte sich durch eine Ausnahme von der anwaltlichen Schweigepflicht unrechtmäßig die Kooperation von Trumps Anwälten verschafft hätten.
Normalerweise ist es Strafverteidigern untersagt, über vertrauliche Gespräche mit ihren Mandanten auszusagen. Sie können jedoch dazu gezwungen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nachweisen kann, dass ihre juristischen Dienste zur Förderung einer Straftat in Anspruch genommen wurden – ein Grundsatz, der als Betrugsausnahme bekannt ist.
Die damalige oberste Bundesrichterin im District of Columbia, Beryl Howell, stimmte Smiths Team zu, dass die Ausnahme anwendbar sei, und ordnete die Zeugenaussage von zwei von Trumps Anwälten vor der Grand Jury an. Sie wies auch einen seiner Anwälte, M. Evan Corcoran, an, Audioaufnahmen herauszugeben, die seine Eindrücke von Gesprächen dokumentierten, die er mit Trump über die Rückgabe der Dokumente geführt hatte. Diese Gespräche werden in der Anklageschrift wiederholt zitiert und von den Staatsanwälten als belastendes Beweismittel herangezogen.
„Es ist die Pflicht dieses Gerichts, in der Frage des Verbrechens und des Betrugs erneut Tatsachenfeststellungen vorzunehmen“, schrieb Cannon. „Und ein Standardverfahren, um solche Feststellungen zu treffen – wie es in Verfahren zur Unterdrückung von Straftaten üblich ist – ist eine Beweisanhörung, bei der beide Seiten Beweise vorlegen können (Dokumente und Zeugenaussagen, sofern zutreffend).“
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