Unrechtmäßige Kündigung: Gericht erklärt Klage des Nfvcb für nichtig
Das Nationale Industriegericht (NICN) in Abuja hat den Antrag des Nigerian Film and Video Censor Board (NFVCB) und seines geschäftsführenden Direktors/Geschäftsführers CEO Alhaji Adedayo Thomas abgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Gerichtsurteils gegen sie im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Entlassung von Dr. Olushola Peace Anjorin, dem obersten Film- und Videozensurbeauftragten des Boards.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Osatohanmwen Ayodele Obaseki wies den Antrag aus Mangel an Begründetheit ab.
Richter Obaseki wies sowohl das NFVCB als auch dessen CEO an, den Betrag von 50.000,00 N an Dr. Anjorin zu zahlen, der in der Klage mit der Bezeichnung NICN/ABJ/269/2019 der Urteilsgläubiger ist.
Man sollte sich daran erinnern, dass Dr. Anjorin im Jahr 2019 sowohl das NFVCB als auch dessen geschäftsführenden Direktor/CEO wegen seiner unrechtmäßigen Entlassung und der Nichtzahlung von Gehältern, Zulagen und anderen Ansprüchen auf Abfindungen und Renten vor Gericht gezerrt hatte.
In ihrem Urteil zur Klage erklärte Richterin Obaseki am 15. Dezember 2023 die unrechtmäßige Entlassung von Dr. Anjorin für nichtig und traf folgende Erklärungen: „Eine Erklärung, dass die Entlassung der Klägerin aus den Diensten der NFVCB durch Schreiben vom 19. Juni 2019 mit der Referenznummer FVCB/HQ/P.228/Vol.1/127, unterzeichnet von FO Abua, dem Verwaltungsdirektor der NFVCB, unrechtmäßig, null und nichtig und ohne Wirkung ist, da der Klägerin keine faire Anhörung gewährt wurde und die Entlassung unter Verstoß gegen die Vorschriften des öffentlichen Dienstes erfolgte.
„Ich erkläre, dass die Entlassung des Klägers durch den zweiten Beklagten und das Senior Management Committee, ohne die Vorwürfe gegen den Kläger dem Verwaltungsrat des ersten Beklagten zur ordnungsgemäßen Verhandlung vorzulegen, damit er seine Verteidigung vor dem Verwaltungsrat vortragen kann, verfassungswidrig, null und nichtig ist und keine Wirkung hat, da sie gegen Abschnitt 36 der nigerianischen Verfassung von 1999 in der geänderten Fassung verstößt.
„Ich erkläre, dass die Entlassung des Klägers aus den Diensten des Erstbeklagten durch Veröffentlichungen am Schwarzen Brett des Erstbeklagten in Abuja am 23. April 2019, unterzeichnet von FO Abua, Verwaltungsdirektor des Erstbeklagten, und auf der WhatsApp-Plattform des Erstbeklagten am 23. April 2019 rechtswidrig, null und nichtig und ohne Wirkung ist.
„Ich erkläre, dass die Streichung des Namens des Klägers von der Gehaltsliste des Beklagten und die Einstellung seiner Gehaltszahlung durch den Zweitbeklagten ohne die Zustimmung des Verwaltungsrats des Erstbeklagten seit August 2018 und ohne dass er vor Gericht gestellt und eines Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, eine Überschreitung der Befugnisse des Zweitbeklagten darstellt, verfassungswidrig, null und nichtig und ohne Wirkung ist.
„Ich erkläre, dass die Verweigerung der Beförderung des Klägers zum stellvertretenden Direktor der Gehaltsstufe 15 im Jahr 2018 durch die Beklagten rechtswidrig, null und nichtig ist.
„Das Entlassungsschreiben vom 19. Juni 2019 mit der Referenznummer FVCB/HQ/P.228/Vol.1/127, unterzeichnet von FO Abua, Verwaltungsdirektor des Erstbeklagten, wird hiermit aufgehoben.
„Die Veröffentlichung der Entlassung des Klägers aus dem Dienst, die am 23. April 2019 am Schwarzen Brett des Erstabgeklagten in Abuja und auf der WhatsApp-Plattform angebracht und von FO Abua, Verwaltungsdirektor, unterzeichnet wurde, wird hiermit aufgehoben.
„Die Entscheidung des Zweitbeklagten, den Namen des Klägers von der Gehaltsliste des Erstbeklagten zu streichen, und die Einstellung der Gehaltszahlungen des Klägers durch die Beklagten seit August 2018 werden aufgehoben.
„Den Beklagten wird auferlegt, die Beförderung des Klägers im Jahr 2018 zum stellvertretenden Betriebsleiter unverzüglich freizugeben.
„Der Kläger wird sofort als stellvertretender Direktor in der Betriebsabteilung in der Gehaltsstufe 15 wiedereingestellt, ohne dass er an Dienstalter verliert, und mit allen Rechten und Privilegien des Amtes.
„Den Beklagten wird auferlegt, dem Kläger unverzüglich alle seine Gehälter und Zulagen in Höhe von 147.207,29 Naira pro Monat ab August 2018 bis heute zurückzuzahlen und auszuzahlen. Außerdem wird ihnen auferlegt, die Gehaltsdifferenz zu zahlen, die sich aus seiner Beförderung zum stellvertretenden Direktor der Besoldungsgruppe 15 im Jahr 2018 ergibt.
„Die Beklagten werden dazu verurteilt, dem Kläger den ausstehenden Betrag von 1,3 Millionen Naira zu zahlen. Dabei handelt es sich um den Restbetrag für sein Gepäck, sein Überfahrtgeld und die Kosten für die Klageerhebung.
„Alle Beträge sind innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Danach fallen für alle ausstehenden Beträge Zinsen in Höhe von 15 Prozent p.a. an.
„Es wird eine einstweilige Verfügung erlassen, die es den Beklagten sowie ihren Bediensteten und/oder Vertretern untersagt, den Kläger an der Ausübung seiner Funktionen und Pflichten als stellvertretender Betriebsleiter zu hindern und/oder ihn an der Wahrnehmung der mit dem besagten Amt verbundenen Rechte, Privilegien und Vorteile zu hindern.
„Es wird eine Anordnung erlassen, mit der alle weiteren Schritte, Anweisungen oder Anordnungen der Beklagten aufgehoben werden, die das Recht des Klägers auf seine Beförderung, seine Position und sein Amt als stellvertretender Betriebsleiter beeinträchtigen oder verletzen sollen.“
Um die Vollstreckung des Urteils zu verhindern, wandten sich die Schuldner jedoch am 23. Dezember 2023 über ihren Anwalt MO Onyilokwu an Gericht und reichten einen Antrag auf Aussetzung des Urteils ein.
Dr. Anjorin reichte durch seinen Anwalt, Prof. JO Amupitan (SAN), außerdem eine Gegeneidesstattliche Erklärung zu dem Antrag ein und bat das Gericht, den Antrag des Schuldners wegen mangelnder Berechtigung und erheblicher Kosten abzuweisen.
Richter Obasaki wies den Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Urteilsvollstreckung ab und stellte fest: „Aufgrund des Antrags mit Datum vom 29. Dezember 2023, der am selben Tag eingereicht wurde und vor diesem ehrenwerten Gericht verhandelt wird.
„Und das Gericht hat nach Anhörung von MO Onyilokwu, Esq., Rechtsbeistand des Schuldners/Klägers, und Francis Moses Nworah, Esq., Rechtsbeistand des Gläubigers/Beklagten, entschieden.
„Hiermit wird angeordnet, dass dieser Antrag mit Kosten in Höhe von 50.000,00 N zu Gunsten des Urteilsgläubigers abgewiesen wird.“
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